Was ist rückforderbar?
Die üblichen Leistungen auf denen die Mehrwertsteuer zurückgefordert werden kann, sind unter anderem:
- Reisekosten wie beispielsweise Hotel, Verpflegung und Automiete
- Konferenzen
- Schulungen, Weiterbildungen
- Ausstellungen/Messen, Beratungskosten und Marketing (variiert je nach Land)
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Eingabefristen
Eingabefristen für Antragssteller mit Sitz in der Schweiz
Für Antragssteller aus Drittland-Staaten wie der Schweiz gelten verschiedene Fristen bei den jeweiligen Behörden. Diese sind unbedingt einzuhalten, da ein zu spät eingereichter Antrag von den Behörden strikt abgelehnt wird und somit die MWST «verloren» ist. Nachfolgende Auflistung gibt einen Überblick, welche MWST-Anträge wann spätestens den Behörden vorliegen müssen:
Frist bei den Behörden am 30. Juni:
- Bulgarien
- Deutschland
- Finnland
- Frankreich
- Irland
- Kroatien
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Mazedonien
- Monaco
- Montenegro
- Niederlande*
- Norwegen
- Österreich
- Schweden
- Serbien
- Slowakei
- Slowenien
- Tschech. Republik
Frist bei den Behörden am 30. September:
- Belgien
- Dänemark
- Estland
- Griechenland
- Italien
- Lettland
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Spanien
- Ungarn
Frist bei den Behörden am 31. Dezember:
- Grossbritannien
- Island*
- Zypern
Sonderregelungen*
- Kanada (1 Jahr ab Rechnungsdatum)
- Australien (4 Jahre rückwirkend)
- Island (6 Jahre rückwirkend)
- Niederlande (Erst-Antrag 5 Jahre rückwirkend möglich)
Eingabefristen für Antragssteller mit Sitz in der EU
Unternehmungen mit Sitz in der EU müssen ihre Rückerstattungsanträge der obengenannten Länder bis zum 30. September, d.h. neun Monate nach Ablauf des Kalenderjahres bei den Behörden eingereicht haben (Ausnahme Sonderregelungen Kanada und Australien). Schweizer Anträge sind spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, d.h. bis am 30. Juni bei den Behörden einzureichen.